Allgemeine Geschäftsbedingungen Risius GmbH
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Angebot:
Sämtliche Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit freibleibend.
Gültigkeit:
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen. Irgendwelche mündlich vereinbarten Abweichungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, das sie schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für anders lautende Einkaufsbedingungen.
Lieferzeiten:
Alle Angaben über Lieferzeiten sind annähernd. Bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Lieferfristen muß der Käufer die Firma Risius GmbH in Verzug setzen und eine angemessene Nachlieferungsfrist gewähren.
Betriebsstörungen:
Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, insbesondere auch Arbeitskämpfe bei den Lieferanten und deren Lieferanten der Firma Risius GmbH, ferner teilweiser Eingang des Fabrikats als Fehlware entbinden die Firma Risius GmbH von der Verpflichtung zur Lieferung überhaupt. Schadensersatzansprüche können nicht gestellt werden.
Versand:
Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wenn der Käufer der Firma Risius GmbH keine bestimmten Versandvorschriften macht oder diese durch gegebene Umstände nicht ausführbar sind, wählt die Firma Risius GmbH nach ihrem Ermessen die ihr am besten erscheinende Möglichkeit ohne Veranwortlichkeit für billigste Verfrachtung.
Verpackung:
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Es werden ausschließlich wieder verwendbare recyclingfähige Verpackungsmittel im Sinne der Verpackungsordnung von 1991 verwendet. Wenn beim Käufer keine Möglichkeit zur Wiederverwendung oder Entsorgung besteht, wird die Verpackung nach jeweiliger vorheriger Absprache und frachtfreier Anlieferung zurückgenommen.
Gewähr und Zusicherung:
Für die Güte unserer gelieferten Erzeugnisse übernehmen wir die handels- und branchenübliche Gewähr, soweit der Firma Risius GmbH wiederum ihr Lieferant Gewähr leistet. Eigenschaften können nur als zugesichert angenommen werden, wenn die Firma Risius GmbH ausdrücklich schriftlich in einem gesonderten Schreiben oder in der Auftragsbestätigung eine bestimmte Eigenschaft zusichert.
Beanstandungen:
Beanstandungen und sonstige Reklamationen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden.
Zahlung:
Falls auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes vermerkt ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen rein netto kassa zu erfolgen. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Die Aufrechnung von Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge, sowie sonstige Abzüge jeder Art sind unzulässig
Eigentumsvorbehalt:
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung, bleibt die Ware Eigentum der Firma Risius GmbH. Der Käufer ist bis dahin ohne Zustimmung der Firma Risius GmbH nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Wird die Ware vom Käufer weiterveräußert ehe Zahlung geleistet ist, so werden bereits jetzt die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der Firma Risius GmbH nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall das die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht der Firma Risius GmbH gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil dieses Kaufgegenstandes ist. Der Käufer ist zum
Weiterverkauf und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, das die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß vorstehenden Bedingungen auf die Firma Risius GmbH übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der Firma Risius GmbH bleibt von Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Die Firma Risius GmbH wird aber selbst die Forderung nicht einbeziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Firma Risius GmbH hat der Käufer ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt der Firma Risius GmbH ist in der Weise bedingt, das mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
Rücktritt:
Wird dem Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt das sich der Käufer in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann die Firma Risius GmbH Sicherheit für ihre aufgrund der Bestellung zu tätigende Lieferung verlangen oder unter Anrechnung der von ihr gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatz:
Schadensersatzansprüche zwischen Vollkaufleuten sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche zwischen der Firma Risius GmbH und einem Kunden, der nicht Vollkaufmann ist, sind ausgeschlossen, soweit der Firma Risius GmbH kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrage ist Bergheim. Gerichtsstand ist Bergheim, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, in diesen Fällen ist Bergheim auch zuständig für Scheck- und Wechselklagen.